Satzung des Lomnitzer Carnevals Club e.V.

vom 29.03.1993 in der Fassung vom 10.03.2019

§ 1 Name und Sitz des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen „Lomnitzer Carnevals Club e.V." (eingetragener Verein).

(2) Der Sitz des Vereins ist Lomnitz.

§ 2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordung (§§ 51 ff. Abgabenordnung)

(2) Zweck des Vereins ist die Förderung der Fastnacht, des Faschings und des karnevalistischen Brauchtums. Dieser Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere in der Durchführung karnevalistischer Veranstaltungen

(3) Aufgaben des Vereins sind:

a) Durchführung karnevalistischer Veranstaltungen
b) Förderung der Jugendpflege

(4) Der Verein ist nicht auf einen wirtschaftlichen Zweck gerichtet.

(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(6) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über künftige Verwendung dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 3 Vereinsämter / Mitgliedsarten

(1) Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

(2) Dem Verein gehören an:

a) aktive Mitglieder
b) passive Mitglieder
c) Ehrenmitglieder
d) minderjährige Mitglieder (Kinder und Jugendliche die das 18. Lebensjahr zum Beginn des Vereinsjahres nicht vollendet haben)

(3) Aktive Mitglieder beteiligen sich regelmäßig an der Vorbereitung und Durchführung der Veranstaltungen und sind aktiv in der Vereinsführung tätig.

Passive Mitglieder fördern die Aufgaben und den Zweck des Vereins, ohne sich regelmäßig an den Veranstaltungen zu beteiligen.

Personen die den Zweck des Vereins in besonderem Maße gefördert haben, können durch Beschluss des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

Minderjährige Mitglieder sind keine aktiven Mitglieder im Sinne des §3 (3) und haben kein Stimmrecht. Sie sind von den Mitgliederversammlungen ausgenommen.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jede unbescholtene Person werden.

(2) Der Aufnahmeantrag ist unter Angabe des vollständigen Namens, des Geburtsdatums, der aktuellen Wohnanschrift sowie der gültigen E-Mail - Adresse schriftlich beim Vorstand des Vereins einzureichen. Minderjährige erhalten eine schriftliche Vereinbarung, bei welcher die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters notwendig ist.

(3) Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme; er ist nicht verpflichtet etwaige Ablehnungsgründe bekannt zu geben.

§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft geht verloren durch:

a) Tod
b) freiwilligen Austritt
c) Streichung aus der Mitgliederliste
d) Ausschluss

(2) Der freiwillige Austritt kann nur auf das Ende der Hauptsaison, also zum 10.11. eines jeden Jahres, erfolgen und muss schriftlich drei Monate vor dem genannten Termin beim Vorstand gemeldet sein.

(3) Mitglieder die Ihren Beitrag über den Schluss des Vereinsjahres hinaus nicht entrichtet haben, können auf Beschluss des Vorstandes unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 aus der Mitgliederliste gestrichen werden.

(4) Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund ist insbesondere:

a) grobe Verstöße gegen Satzung und Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane.
b) grobe Verletzungen des Ansehens des Vereins in der Öffentlichkeit
c) unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins

§ 6 Beitrag

(1) Das Vereinsjahr beginnt am 11.11.des Jahres und endet am 10.11. des darauffolgenden Jahres.

(2) Der Beitrag ist im Voraus, also spätestens bis zum 11.11. eines jeden Vereinsjahres, als Jahresbeitrag zu entrichten.

(3) Ehrenmitglieder und minderjährige Mitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

(4) Die Höhe des Beitrages und der Aufnahmegebühr setzt die Mitgliederversammlung fest.

(5) Mitglieder die den Beitrag über den Beginn des Vereinsjahres hinaus nicht entrichtet haben, werden gemahnt. Nach zweimaliger erfolgloser Mahnung können sie auf Beschluss des Vorstandes aus der Mitgliederliste gestrichen werden.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, die karnevalistischen Veranstaltungen und Bestrebungen sowie die Interessen des Vereins nach besten Kräften zu unterstützen. Die Beschlüsse und die Anordnungen der Vereinsorgane sind zu befolgen.

(2) Die Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten. Jedes Mitglied ist zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung berechtigt.

(3) Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu benutzen und an den Veranstaltungen teilzunehmen.

(4) Jedes aktive Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig.

§ 8 Vereinsorgane

(1) Vereinsorgane sind

a) die Mitgliederversammlun
b) der Vorstand

§ 9 Vorstand

(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

a) dem Vorsitzenden (Präsident)
b) zwei stellvertretenden Vorsitzenden (Vizepräsident)
c) weiteren vier Vorstandsmitgliedern

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt.

(3) Der Vereinsvorsitzende / Präsident, wird durch den Vorstand, mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.

(4) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes. Die Mitgliederversammlung kann für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.

(5) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus und verbleibt trotzdem im Verein, kann die Mitgliederversammlung für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.

§ 10 Geschäftsbereich des Vorstandes

(1) Der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden sind geschäftsführende Vorstände. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten (§ 26 Abs.2 BGB) durch den Vorsitzenden allein oder durch einen stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten.

(2) Der Vorstand hat insbesondere die Aufgabe

a) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
b) Organisation der Veranstaltung
c) Aufnahme von Mitgliedern
d) Verhandlungen mit Behörden
e) Aufstellen einer Einnahmen- und Ausgabenrechnung
f) Erstellen des Jahresabschlusses nach Vollendung des Geschäftsjahres ( 01.01.-31.12.)

§ 11 Beschlussfassung des Vorstandes

(1) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen sind und mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 12 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung findet im Vereinsjahr mindestens einmal statt. Der Vorsitzende oder ein vom ihm beauftragtes Vorstandsmitglied lädt mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung zur Mitgliederversammlung ein. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden oder ein von ihm beauftragtes Vorstandsmitglied geleitet. Die Einladung erfolgt schriftlich oder auf elektronischem Weg.

(2) Die Mitgliederversammlung beschließt über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht zur laufenden Geschäftsführung des Vorstandes gehören, insbesondere über:

a) Neuwahl des Vorstandes
b) Bestimmung des Wahlausschlusses
c) Satzungsänderungen
d) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und der Aufnahmegebühr
e) den Erwerb, die Veräußerung oder die dringliche Belastung von Grundeigentum
f) Prüfung und Abnahme des Jahresabschlusses
g) Festlegung des Kassenprüfers und dessen Stellvertreters
h) Die Entlastung des Vorstandes
i) Die Auflösung des Vereins

(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als 50% der aktiven Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von mindestens drei Vierteln der aktiven und passiven Mitglieder erforderlich. Bleibt die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung beschlussunfähig, so ist mit einer Frist von 14 Tagen zu einer neuen Mitgliederversammlung einzuladen. In der Einladung muss der Vermerk enthalten sein, dass es sich um eine Versammlung mit geringeren Anforderungen an die Beschlussfähigkeit handelt. Diese Mitgliederversammlung ist dann, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(4) Eine Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(5) Außerordentliche Mitgliederversammlungen können auf Beschluss des Vorstandes einberufen werden. Bei schriftlichem Verlangen von mindestens einem Drittel der Mitglieder muss der Vorstand unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Ansonsten gelten für die außerordentliche Mitgliederversammlung die Bestimmungen über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.

(6) Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem die Versammlung leitenden Vorstandsmitglied und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

§ 13 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer satzungsgemäß berufenen Mitgliederversammlung unter Einhaltung der Regeln des § 12 beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Lomnitzer Sportverein e.V. der es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.

(2) Für den Fall der Auflösung des Vereins werden gemäß § 48 BGB die Vorstandsmitglieder als Liquidatoren ernannt. Die Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich im Übrigen nach den Vorschriften des BGB über die Liquidatoren (§§ 47 ff BGB).

§ 14 Schlussbestimmung

(1) Die vorliegende Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 10.03.2019 beschlossen.

   
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